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Ausfallhonorar
Erfolgt eine Terminabsage nicht fristgerecht oder wird der Termin ohne Absage nicht wahrgenommen, sind wir berechtigt, gemäß § 615 BGB in Verbindung mit § 611a BGB ein Ausfallhonorar in Höhe (€) der tatsächlich ausgefallenen Leistung zu berechnen. Ein Anspruch auf Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse besteht in diesem Fall nicht. Diese Regelung dient dazu, den entstandenen Verdienstausfall teilweise auszugleichen. Wir bitten um Ihr Verständnis und danken Ihnen für eine rechtzeitige Terminabsage.
Das Ausfallhonorar stellt keinen Schadensersatz dar, sondern die Vergütung für die für den Termin vorgehaltene Behandlungszeit. Der Patientin bzw. dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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