Kontakt
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage.
Ausfallhonorar
Erfolgt eine Terminabsage nicht
fristgerecht oder wird der Termin ohne Absage nicht wahrgenommen, sind
wir berechtigt, gemäß § 615 BGB in Verbindung mit § 611a BGB ein
Ausfallhonorar in Höhe (€) der tatsächlich ausgefallenen Leistung
zu berechnen. Ein Anspruch auf Abrechnung mit der gesetzlichen oder
privaten Krankenkasse besteht in diesem Fall nicht. Diese Regelung dient
dazu, den entstandenen Verdienstausfall teilweise auszugleichen. Wir
bitten um Ihr Verständnis und danken Ihnen für
eine rechtzeitige Terminabsage.
Das Ausfallhonorar stellt keinen Schadensersatz dar, sondern die
Vergütung für die für den Termin vorgehaltene Behandlungszeit. Der
Patientin bzw. dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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